- Der „Bundeszuschuss“ deckt nicht einmal, wie gesetzlich vorgeschrieben die Versicherungsfremdenleistungen/Nicht durch Beiträge gedeckten Renten und Rententeile.
- 31 Milliarden Euro müssen die Beitragszahler(innen) durch zu viel gezahlte Beiträge oder die Rentner(innen) durch zu wenig Rente im Jahre 2019 ungesetzlich bezuschussen.
- Es gibt KEINEN „Bundes-Zuschuss zur Rentenversicherung“!
Rentenversicherungsfremde Leistungen Rentenzahlungen der Deutschen Renten Versicherung DRV (hauptsächlich) unselbstständige Arbeitnehmer(innen)) Der Staat behandelt die Rentenversicherung wie sein Eigentum und verfügt über Milliardenbeträge, die zum Vermögen der Rentenkasse gehören. Die Rentengesetze mit einigen hundert Paragrafen enthalten keine Regelungen über die Erfassung, Behandlung und Verrechnung von beitragsfremden Leistungen. Es ist nicht geregelt, wie die Rentenversicherung für die hohen Fremdleistungen entschädigt werden soll. Das lässt vermuten, dass man gar nie die Absicht hatte, diese Ausgaben korrekt zu erstatten. Nach § 29 Sozialgesetzbuch IV ist für die Rentenversicherung die Selbstverwaltung bestimmt. Zu einer geordneten Selbstverwaltung gehört, dass die Ausgaben für Renten, die nicht auf Grund von Beiträgen gezahlt werden, genau erfasst werden. Dies ist überhaupt noch nie geschehen. Die Rentenkasse hat auf diese Art schon hunderte von Milliarden verloren. „Den Schaden haben die 50 Millionen Rentner und Beitragszahler in Form von höheren Beiträgen und/oder geringerer Rente. Verantwortlich dafür sind die Organe der Rentenversicherung – der Vorstand und die Geschäftsführung – aber, sie sind weitgehend den Weisungen des Arbeitsministeriums unterworfen…“ Immanuel Schaich, 05.03.2010 Nach der Definition des VDR (Verband Deutscher Rentenversicherungsträger): „Als versicherungsfremd sind alle Leistungen der Rentenversicherung anzusehen, die nicht oder nicht in vollem Umfang durch Beiträge der Versicherten gedeckt sind“. Rentenversicherungsfremde Leistungen:
Kriegsfolgelasten | 23,0 % |
Anrechnungszeiten | 15,2 % |
Altersrenten vor dem 65. Lebensjahr | 18,3 % |
Kindererziehungszeiten, Kindererziehungsleistungen | 6,3 % |
Auffüllbeträge/Rentenzuschläge (neue Bundesländer) | 5,3 % |
Erwerbsunfähigkeits-Rente wegen Arbeitsmarktlage | 5,2 % |
Anteilige vsfr. KVdR und PVdR-Zuschüsse (Krankenkassenbeiträge) | 6,5 % |
Rente nach Mindesteinkommen | 4,0 % |
Höherbewertung Berufsausbildung | 8,3 % |
Sonstige | 7,9 % |
100,0 % |
Dazu gehören die sogenannten Kriegsfolgelasten (Renten für Millionen Kriegsteilnehmer, Millionen Kriegerwitwen, Spätaussiedler, Heimatvertriebene, die nicht aus ehemaligen deutschen Reichsgebieten kamen). Dazu kommen seit 1992 zusätzlich die Transferleistungen in die neuen Bundesländer. Bei den Finanzierungsproblemen der gesetzlichen Rentenversicherung handelt es sich also nachweislich nicht um die Folgen langfristiger demographischer Veränderungen, sondern um die Auswirkungen der zusätzlichen gesamtgesellschaftlichen Aufgaben, die man jahrzehntelang systematisch der Rentenversicherung aufgebürdet hat. Es ist wohl einzigartig in Europa, wie die über Jahrzehnte erarbeitete Alterssicherung der Arbeitnehmer in der Bundesrepublik für eine Umverteilung von unten nach oben benutzt wurde. Nicht umsonst haben Bundestag und Länderparlamente es immer wieder abgelehnt, ihre eigene Altersversorgung der gesetzlichen Rentenversicherung anzuvertrauen. Übertragung weiterer Aufgaben an die gesetzl. Rentenversicherung Im gleichen Maße, wie sich die Kriegsfolgelasten sicher im Laufe der Zeit verringert haben, sind andere Leistungen dazu gekommen, die in der Höhe aber nirgends explizit ausgewiesen sind. Hier eine kleine Auswahl von Leistungen, die zu zahlen der Gesetzgeber im Laufe der Jahre der gesetzlichen Rentenversicherung übertragen hat: → Gesetz über die Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts in der Sozialversicherung vom 22.12.1970, → Deutsch-Israelisches Abkommen über soziale Sicherung vom 17.12.1973. Israelis bekommen damit das Recht, sich günstig rückwirkend ab 1957 in die deutsche Rentenversicherung einzukaufen. → Deutsch-Polnisches Sonderabkommen zur Sozialversicherung vom 9.10.1975, galt so bis 1990: Jeder Pole, der in der BRD einen Wohnsitz nimmt, wird rentenrechtlich so behandelt wie ein vergleichbarer deutscher Kollege, das heißt entsprechend dem Fremdrentengesetz. Dazu reichte es, einen Wohnsitz in der BRD anzumelden. → 2. SED – Unrechtsbereinigungsgesetz vom 23.06.1994, zum Ausgleich beruflicher Benachteiligung politisch Verfolgter, u.a. in der gesetzlichen Rentenversicherung, → Gesetz über den Ausgleich beruflicher Benachteiligung für Opfer politischer Verfolgung im Beitrittsgebiet vom 1.7.1997, → Neuregelung für Rentenzahlungen aus einer Beschäftigung in einem Ghetto während des Krieges vom 20.6.2002. → Urteil des Bundessozialgerichts vom 31.01.2008 (B 13 R 64/06 R): Frauen, die in einer berufsständischen Versorgung versichert sind und dort für ihre Kindererziehungszeiten keine vergleichbare Leistung beziehen, haben einen entsprechenden Anspruch gegenüber der gesetzlichen Rentenversicherung Auszug aus einer Ausarbeitung für die „Rentnerinnen und Rentner Partei“ aus dem Jahre 2012 von Wolfgang Leeske, Nordniedersachsen – „Runder Tisch am Dienstag“ Zur Vervollständigung Die Aufgaben der Deutschen Renten Versicherung DRV:
- Erhaltung, Verbesserung und Wiederherstellung der Erwerbstätigkeit der Versicherten
- Gewährung von Renten (Altersrente, Erwerbsminderungsrente, Hinterbliebenenrente)
- Förderung der Gesundheit der Versicherten (z. B. Kuren)
- Gewährung von Leistungen für die Kindererziehung
- Zahlung von Zuschüssen zur Kranken- und Pflegeversicherung der Rentner
Für diese Risikoabsicherungen zahlen die Arbeitnehmer(innen) BEITRÄGE.
Bild: pixabay – Atemberaubende kostenlose Bilder (CC) – creative commons Text: Redaktion / Auszug aus einer Studie der Hans Böckler Stiftung die blau unterlegten Textpassagen bilden LINKS zu weiteren Informationen Besucher dieser Seite: [CPD_READS_THIS]