„ZUSCHUSS“

„Der Bundeszuschuss zur Rente steigt und wird bald die 100 Milliarden Euro-Grenze durchbrechen.“
„Ohne den Bundeszuschuss würde die gesetzliche Rentenkasse die Renten nicht zahlen können.“
„Die Bundesregierung finanziert die gesetzliche Rente immer stärker aus Steuermitteln.“
Mit diesen Aussagen wird behauptet, der Staat finanziere einen GROSSEN Teil der ausgezahlten Renten.
Bei näherer Betrachtung, zahlt der Staat einen Beitrag an die Rentenversicherung, welcher als „Bundeszuschuss“ bezeichnet wird, der aber KEINESWEGS diese Bezeichnung verdient! Tatsächlich ist der Staat gesetzlich verpflichtet, der Deutschen Renten Versicherung die Renten und Rentenanteile durch Steuermittel zu ersetzen, welche die Regierungen zur Zahlung durch die DRV veranlasste und denen KEINE Beiträge zu grunde liegen/lagen! Diese „Renten“ werden auch als „Versicherungsfremde Leistungen“ bezeichnet, da in einer Versicherung einem Versicherungsanspruch immer eine Beitragsleistung vorausgeht / zu Grunde liegen muss! Betrachten wir nun das vergangene Jahr 2019 In den Gesamteinnahmen von 326,7 Milliarden Euro sind 78,7 Milliarden Euro „Bundeszuschüsse“ enthalten. Das wäre ein „Zuschuss“ von 24%, also nur knapp ein Viertel der Gesamtausgaben. Wie kann man dabei behaupten, „Die Bundesregierung finanziere die gesetzliche Rente stark aus Steuermitteln“? Grundsätzlich ist der „Zuschuss“ aber der gesetzlich vorgeschriebene „Ausgleich des Staates“ für die Renten und Rentenanteile welche die Regierungen zur Zahlung durch die DRV veranlasste und denen KEINE Beiträge zu Grunde liegen/lagen! Und diese Renten und Rentenanteile der „Versicherungsfremdenleistungen“/Nicht durch Beiträge gedeckten Renten und Rententeile betrugen 2019 insgesamt 109,924 Milliarden Euro, also um 31,224 Milliarden MEHR als der so genannte „Bundeszuschuß“. (zu einem ähnlichen Ergebnis kommt auch die „Teufeltabelle“ der ADG – möglicherweise durch etwas abweichende Zahlen der Einnahmen) Was sagt ein weiteres, unabhängiges Institut, die Hans Böckler Stiftung: „Rentenversicherung: Den größten Brocken machen die versicherungsfremden Leistungen bei der Rentenversicherung aus. Von zehn Euro, welche die Rentenversicherung ausgibt, gehören vier eigentlich nicht zu ihren Leistungen. Der Bund zahlt zwar einen Zuschuss, aber es verbleiben immer noch 39,2 Milliarden. Den weitaus größten Teil machen Witwen- und Witwerrenten aus. Sie galten bis 1986 als versicherungseigene Leistung. Seitdem werden allerdings die Einkünfte des hinterbliebenen Ehepartners auf die Witwenrente angerechnet. Diese Rentenart sei damit „von einer Versicherungsleistung zu einer Fürsorgeleistung“ geworden, die nur noch bei Bedürftigkeit gezahlt wird, sagen die Wirtschaftsforscher.“ Zusammenfassend MUSS erkannt werden, der Staat finanziert durch den „Bundeszuschuss“ keinesfalls die Rentenausgaben der Deutschen Renten Versicherung!

  • Der „Bundeszuschuss“ deckt nicht einmal, wie gesetzlich vorgeschrieben die Versicherungsfremdenleistungen/Nicht durch Beiträge gedeckten Renten und Rententeile.
  • 31 Milliarden Euro müssen die Beitragszahler(innen) durch zu viel gezahlte Beiträge oder die Rentner(innen) durch zu wenig Rente im Jahre 2019 ungesetzlich bezuschussen.
  • Es gibt KEINEN „Bundes-Zuschuss zur Rentenversicherung“!

 

 
 
 
 
 
Auszug aus der Geamt-„Teufeltabelle“. Der ganz rechte Eintrag zeigt die Gesamt-Aufsummierung aller, der Rentenversicherung, den Beitragszahler(innen) und den Rentner(innen) seit 1957 durch ZU GERINGE Ausgleichzahlungen des Staates ENTGANGENE Beträge! Die in der „Teufeltabelle“ als „Hibli-Rente“ bezeichnete Versicherungsfremdeleistung bezeichnet die Hans Böckler Stiftung als „Witwer- und Witwenrenten“.
 
Quelle ADG : Versicherungsfremde Leistungen
 
 
Quelle ADG : „Teufeltabelle“
 
 

Rentenversicherungsfremde Leistungen Rentenzahlungen der Deutschen Renten Versicherung DRV (hauptsächlich) unselbstständige Arbeitnehmer(innen)) Der Staat behandelt die Rentenversicherung wie sein Eigentum und verfügt über Milliardenbeträge, die zum Vermögen der Rentenkasse gehören. Die Rentengesetze mit einigen hundert Paragrafen enthalten keine Regelungen über die Erfassung, Behandlung und Verrechnung von beitragsfremden Leistungen. Es ist nicht geregelt, wie die Rentenversicherung für die hohen Fremdleistungen entschädigt werden soll. Das lässt vermuten, dass man gar nie die Absicht hatte, diese Ausgaben korrekt zu erstatten. Nach § 29 Sozialgesetzbuch IV ist für die Rentenversicherung die Selbstverwaltung bestimmt. Zu einer geordneten Selbstverwaltung gehört, dass die Ausgaben für Renten, die nicht auf Grund von Beiträgen gezahlt werden, genau erfasst werden. Dies ist überhaupt noch nie geschehen. Die Rentenkasse hat auf diese Art schon hunderte von Milliarden verloren. Den Schaden haben die 50 Millionen Rentner und Beitragszahler in Form von höheren Beiträgen und/oder geringerer Rente. Verantwortlich dafür sind die Organe der Rentenversicherung – der Vorstand und die Geschäftsführung – aber, sie sind weitgehend den Weisungen des Arbeitsministeriums unterworfen…“ Immanuel Schaich, 05.03.2010 Nach der Definition des VDR (Verband Deutscher Rentenversicherungsträger): „Als versicherungsfremd sind alle Leistungen der Rentenversicherung anzusehen, die nicht oder nicht in vollem Umfang durch Beiträge der Versicherten gedeckt sind“. Rentenversicherungsfremde Leistungen:

Kriegsfolgelasten    23,0 %
Anrechnungszeiten    15,2 %
Altersrenten vor dem 65. Lebensjahr    18,3 %
Kindererziehungszeiten, Kindererziehungsleistungen      6,3 %
Auffüllbeträge/Rentenzuschläge (neue Bundesländer)      5,3 %
Erwerbsunfähigkeits-Rente wegen Arbeitsmarktlage      5,2 %
Anteilige vsfr. KVdR und PVdR-Zuschüsse (Krankenkassenbeiträge)      6,5 %
Rente nach Mindesteinkommen      4,0 %
Höherbewertung Berufsausbildung      8,3 %
Sonstige      7,9 % 
    100,0 %

Dazu gehören die sogenannten Kriegsfolgelasten (Renten für Millionen Kriegsteilnehmer, Millionen Kriegerwitwen, Spätaussiedler, Heimatvertriebene, die nicht aus ehemaligen deutschen Reichsgebieten kamen). Dazu kommen seit 1992 zusätzlich die Transferleistungen in die neuen Bundesländer. Bei den Finanzierungsproblemen der gesetzlichen Rentenversicherung handelt es sich also nachweislich nicht um die Folgen langfristiger demographischer Veränderungen, sondern um die Auswirkungen der zusätzlichen gesamtgesellschaftlichen Aufgaben, die man jahrzehntelang systematisch der Rentenversicherung aufgebürdet hat. Es ist wohl einzigartig in Europa, wie die über Jahrzehnte erarbeitete Alterssicherung der Arbeitnehmer in der Bundesrepublik für eine Umverteilung von unten nach oben benutzt wurde. Nicht umsonst haben Bundestag und Länderparlamente es immer wieder abgelehnt, ihre eigene Altersversorgung der gesetzlichen Rentenversicherung anzuvertrauen. Übertragung weiterer Aufgaben an die gesetzl. Rentenversicherung Im gleichen Maße, wie sich die Kriegsfolgelasten sicher im Laufe der Zeit verringert haben, sind andere Leistungen dazu gekommen, die in der Höhe aber nirgends explizit ausgewiesen sind. Hier eine kleine Auswahl von Leistungen, die zu zahlen der Gesetzgeber im Laufe der Jahre der gesetzlichen Rentenversicherung übertragen hat: → Gesetz über die Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts in der Sozialversicherung vom 22.12.1970, → Deutsch-Israelisches Abkommen über soziale Sicherung vom 17.12.1973. Israelis bekommen damit das Recht, sich günstig rückwirkend ab 1957 in die deutsche Rentenversicherung einzukaufen. → Deutsch-Polnisches Sonderabkommen zur Sozialversicherung vom 9.10.1975, galt so bis 1990: Jeder Pole, der in der BRD einen Wohnsitz nimmt, wird rentenrechtlich so behandelt wie ein vergleichbarer deutscher Kollege, das heißt entsprechend dem Fremdrentengesetz. Dazu reichte es, einen Wohnsitz in der BRD anzumelden. → 2. SED – Unrechtsbereinigungsgesetz vom 23.06.1994, zum Ausgleich beruflicher Benachteiligung politisch Verfolgter, u.a. in der gesetzlichen Rentenversicherung, → Gesetz über den Ausgleich beruflicher Benachteiligung für Opfer politischer Verfolgung im Beitrittsgebiet vom 1.7.1997, → Neuregelung für Rentenzahlungen aus einer Beschäftigung in einem Ghetto während des Krieges vom 20.6.2002. → Urteil des Bundessozialgerichts vom 31.01.2008 (B 13 R 64/06 R): Frauen, die in einer berufsständischen Versorgung versichert sind und dort für ihre Kindererziehungszeiten keine vergleichbare Leistung beziehen, haben einen entsprechenden Anspruch gegenüber der gesetzlichen Rentenversicherung Auszug aus einer Ausarbeitung für die „Rentnerinnen und Rentner Partei“ aus dem Jahre 2012 von Wolfgang Leeske, Nordniedersachsen – „Runder Tisch am Dienstag“   Zur Vervollständigung Die Aufgaben der Deutschen Renten Versicherung DRV:

  • Erhaltung, Verbesserung und Wiederherstellung der Erwerbstätigkeit der Versicherten
  • Gewährung von Renten (Altersrente, Erwerbsminderungsrente, Hinterbliebenenrente)
  • Förderung der Gesundheit der Versicherten (z. B. Kuren)
  • Gewährung von Leistungen für die Kindererziehung
  • Zahlung von Zuschüssen zur Kranken- und Pflegeversicherung der Rentner

Für diese Risikoabsicherungen zahlen die Arbeitnehmer(innen) BEITRÄGE.  

 

 

Bild: pixabay – Atemberaubende kostenlose Bilder   (CC) – creative commons         Text: Redaktion / Auszug aus einer Studie der Hans Böckler Stiftung die blau unterlegten Textpassagen bilden LINKS zu weiteren Informationen Besucher dieser Seite: [CPD_READS_THIS]