ROTE Linie

Zu den neuerlich von der SPD, Teilen der „Grünen“ und „der Linken“ in das Gespräch gebrachten Pläne, zur Umwandlung der gesetzlichen Renten-Versicherung und der gesetzlichen- sowie privaten Krankenkassen in jeweilige BÜRGERVERSICHERUNGEN,
in welche AUCH DIE BEAMTEN einbezogen werden sollen,
äußerte sich der Beamtenbundchef Ulrich Silberbach:

„Wir werden jedem Versuch entgegentreten, Versorgung und Rente, Beihilfe, PKV und gesetzliche Krankenversicherung in einen Topf zu werfen. Wer das bewährte eigenständige und verfassungsrechtlich verankerte Sicherungssystem der Beamten nachhaltig verschlechtern oder gar gänzlich auflösen will, überschreitet eine rote Linie.“

Geht es noch arroganter ??
Die Beamte sehen nur ihre Pfründe und bezichtigen jeden des Neides, wenn man auf die eklatanten Schieflagen der verschiedenen Altersversorgungssysteme hinweist.

Wir suchen im Grundgesetz nach: „Grundgesetz Sicherungssystem der Beamten“,
und finden diesbezüglich lediglich den Artikel 33 Abs.5: der da aussagt:
„Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.“

Wir suchen nach der Bedeutung „hergebracht“
und finden folgende  Definition:

in früheren Zeiten in dieser Form eingeführt und beibehalten; dem Brauch entsprechend.
Aber auch „altüberkommen“ oder „seit Langem überkommen“!

Wir suchen nach den „hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums“,
und finden folgende, erklärende Ausführungen:

Hergebrachte Grundsätze des Berufsbeamtentums:
Nach Art. 33 Abs. 5 GG ist das Recht des öffentlichen Dienstes „unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.“ Das Bundesverfassungsgericht definiert diese Grundsätze u. a. als den „Kernbestand von Strukturprinzipien, die allgemein oder doch ganz überwiegend und während eines längeren, Tradition bildenden Zeitraums, mindestens unter der Reichsverfassung von Weimar, als verbindlich anerkannt und gewahrt worden sind“ (vgl. BVerfGE 8, 332). Zu den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums zählen u. a.:

die Ausgestaltung des Beamtenverhältnisses als öffentlich-rechtliches Dienst- und Treueverhältnis,
das Lebenszeitprinzip,
die hauptberufliche Bindung des Beamten,
das Laufbahnprinzip,
das Leistungsprinzip (sichert und beherrscht den grundgesetzlich verankerten Zugang zu allen öffentlichen Ämtern beim Eintritt in den Staatsdienst und beim Aufstieg),
das Alimentationsprinzip,
die Fürsorgepflicht des Dienstherrn,
die Treuepflicht des Beamten,
das Neutralitätsprinzip,
das Koalitionsrecht (Beamte haben das Recht, sich in Gewerkschaften oder Berufsverbänden zusammenzuschließen und Personalvertretungen zu bilden),
das Streikverbot. (Verbot kollektiver Maßnahmen zur Wahrung gemeinsamer Berufsinteressen)

Wobei auch hier in Bezug auf Pensionen und Krankenversicherung
NUR „DAS ALIMENTATIONSPRINZIP übrigbleibt!

Wir suchen nach dem „Alimentationsprinzip“,
und finden folgende, erklärende Ausführungen:

Alimentationsprinzip:
Der Dienstherr ist durch die Verfassung (Art. 33 Abs. 5 GG) verpflichtet, der Beamtin und dem Beamten während der aktiven Dienstes, bei Invalidität und im Alter einen dem Amt oder früheren Amt angemessenen Lebensunterhalt zu gewähren. Dazu gehört auch die Versorgung der Angehörigen.

Anders als bei Arbeitnehmern im öffentlichen Dienst sind die Beamtenbezüge kein unmittelbares Entgelt für einzeln geleistete Arbeiten, sondern die Gegenleistung für die Gesamtarbeitsleistung, also dafür, dass sie mit ihrer ganzen Arbeitskraft dem Staat zur Verfügung stehen und ihre Dienstpflicht nach Kräften erfüllen (Beamtenverhältnis auf Lebenszeit). Die Bezüge sind so zu bemessen, dass sie einen Lebensunterhalt ermöglichen, der der Bedeutung des Amtes angemessen ist.

Bei der Beurteilung, ob die Bezüge angemessen sind, hat der Staat einen großen Entscheidungsspielraum. Er hat jedoch eine Reihe von Gesichtspunkten zu beachten. Die Bezahlung muss der erforderlichen Ausbildung entsprechen und für qualifizierte Kräfte attraktiv sein. Bei der Bemessung der Bezüge muss – so eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts – auch berücksichtigt werden, dass das Alimentationsprinzip jeweils den Zeitverhältnissen gemäß zu konkretisieren ist.

Fazit: Das Grundgesetz regelt:
„Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.“

ALLES ANDERE IST NUR WEITREICHENDE AUSLEGUNGSSACHE!

Es ist abschließend zu Fragen, ob das Grundgesetz, und die „Verankerung“ der Privilegien, auf welche der Beamtenbund sich immer wieder, gebetsmühlenartig beruft, wirklich mit „Brauchtum“ befasst,
oder sich nicht eher auf „
altüberkommen
“ oder „seit Langem überkommen“ bei der Formulierung beruft!

Wenn Sie möglicherweise unseren Recherchen folgten und vielleicht selbst und unabhängig Nachforschungen anstellten, werden Sie zum selben Ergebnis kommen:
Anders als vom Beamtenbundchef, Ulrich Silberbach, behauptet, „verankert“ das Grundgesetz in keinster Weise, daß Beamte, OHNE EIGENEN BEITRAG, 71,5% ihres LETZTEN Gehaltes, nach nur 40 Dienstjahren, als Altersruhegeld erhalten!
(„Normale Arbeitnehmer“ erhalten in der Regel erst nach 45 Arbeitsjahren 48% ihres Durchschnitts-Einkommens des GESAMTEN ARBEITSLEBENS, in dem Sie auch noch Versicherungsbeiträge entrichten MUSSTEN!)

Bild: pixabay – Atemberaubende kostenlose Bilder  
(CC) – creative commons        

Text: Redaktion / Recherche
die blau unterlegten Textpassagen bilden LINKS zu weiteren Informationen
Info: Unabhängig / Überparteilich
Besucher dieser Seite: [CPD_READS_THIS]